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§ 36 HPVG - Verbot der Beitragserhebung

Bibliographie

Titel
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Amtliche Abkürzung
HPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
326-38

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.