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§ 24 BbgKWahlV - Zuständige Behörde, Gestaltung des Wahlscheins, Datenschutz

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Der Wahlschein wird von der Wahlbehörde nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster erteilt, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, so ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welchen Wahlkreis er gilt.

(3) Hinsichtlich der für die Erteilung von Wahlscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Zulassung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages nach Maßgabe der §§ 25 bis 30 ausgeübt.