Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Amtliche Abkürzung
ThürAGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
400-3
Ist dem Berechtigten statt oder neben einer Wohnung ein anderer Teil eines Grundstücks, insbesondere ein Gebäude, eine Baulichkeit oder ein Garten zur Nutzung zu gewähren, gelten die §§ 14 und 16 bis 19 entsprechend, soweit sich nicht aus dem Altenteilsvertrag etwas anderes ergibt.