§ 29 LJagdG - Bestätigter Schweißhundführer
(zu § 22a BJagdG)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 792.1
Von der Jagdbehörde oder in einem anderen Bundesland bestätigte Schweißhundführer dürfen auch mit Begleitung und Schusswaffe eine Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchführen; hierbei ist auch die Begleitung zum Führen eines Hundes und einer Schusswaffe berechtigt. Ihnen muss hierzu ein Auftrag von einer zur Jagd befugten Person erteilt worden sein. Der Jagdausübungsberechtigte oder der Revierinhaber, der die Nachsuche beauftragt hat, soll die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind, unverzüglich benachrichtigen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten je betretenem Jagdbezirk genügt die Anzeige an einen von ihnen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.