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Art. 49 AGSG - Festsetzung des Barbetrags

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

1Zuständige Behörde im Sinn des § 39 Abs. 2 Satz 3 und des § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ist das Staatsministerium. 2Es setzt die Barbeträge fest.