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§ 13a GleichstG - Beteiligung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in Disziplinarverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
GleichstG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2046-a-1

Werden gegen eine Beamtin oder einen Beamten Beschuldigungen erhoben, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen, ist der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten davon Kenntnis zu geben. Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Stellung zu nehmen.