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§ 42 BbgKWahlV - Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Die Wahlbehörde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahllokale öffentlich bekannt. Anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahllokalen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Wahlbehörde darauf hin,

  1. 1.

    dass jede wahlberechtigte Person bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats drei Stimmen, bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers eine Stimme hat; bei verbundenen Wahlen weist die Wahlbehörde darauf hin, wie viele Stimmen jede wahlberechtigte Person für jede einzelne Wahl hat,

  2. 2.

    dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten werden,

  3. 3.

    dass der Stimmzettel die im Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die im betreffenden Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge enthält; bei der Wahl der Vertretung einer Gemeinde mit 501 bis zu 35 000 Einwohnern weist die Wahlbehörde darauf hin, dass der Stimmzettel neben den im betreffenden Wahlkreis zugelassenen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge enthält,

  4. 4.

    dass die wählende Person bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats

    1. a)

      die Bewerbenden, denen sie ihre Stimmen geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnen muss,

    2. b)

      einer oder einem Bewerbenden bis zu drei Stimmen geben kann,

    3. c)

      ihre Stimmen auch verschiedenen Bewerbenden eines Wahlvorschlags geben kann, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein,

    4. d)

      ihre Stimmen Bewerbenden verschiedener Wahlvorschläge geben kann,

  5. 5.

    dass die wählende Person bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers die Bewerbende oder den Bewerbenden, der oder dem sie ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen eindeutig kennzeichnen muss; ist für die Wahl oder Stichwahl nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender zugelassen, so weist die Wahlbehörde darauf hin, dass die wählende Person ihr Wahlrecht in der Weise auszuüben hat, dass sie in einem der bei den Worten "Ja" oder "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt,

  6. 6.

    dass die wählende Person sich auf Verlangen des Wahlvorstands über ihre Person auszuweisen hat,

  7. 7.

    dass die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, ihre Stimme oder Stimmen nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben kann,

  8. 8.

    dass bei der Wahl der Vertretung in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein gilt,

    1. a)

      durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

    2. b)

      durch Briefwahl

    teilnehmen kann,

  9. 9.

    dass bei der Wahl der Vertretung in einem Wahlgebiet mit einem Wahlkreis oder bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, des Ortsbeirats oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl

    1. a)

      durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder

    2. b)

      durch Briefwahl

    teilnehmen kann,

  10. 10.

    dass im Falle verbundener Gemeindewahlen (Wahlen der Vertretung und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters) in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,

    1. a)

      durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

    2. b)

      durch Briefwahl

    teilnehmen kann,

  11. 11.

    dass im Falle verbundener Gemeinde- und Ortsteilwahlen die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,

    1. a)

      durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Ortsteil gehören, oder

    2. b)

      durch Briefwahl

    teilnehmen kann,

  12. 12.

    dass im Falle verbundener Kreis- und Gemeinde- oder Ortsteilwahlen und der Ausgabe einheitlicher Wahlscheine, die auch für die Kreistagswahl gelten, die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,

    1. a)

      durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Wahlkreis für die Kreistagswahl sowie, wenn der Wahlschein auch für eine Ortsteilwahl gilt, zu dem Ortsteil gehören, oder

    2. b)

      durch Briefwahl

    teilnehmen kann,

  13. 13.

    in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,

  14. 14.

    dass die Wahl öffentlich ist und jede Person zum Wahllokal Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,

  15. 15.

    dass nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist der für den Wahlbezirk maßgebende Stimmzettel beizufügen, bei verbundenen Wahlen je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese Stimmzettel müssen durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet sein.