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§ 65b ASOG Bln - Strafvorschrift

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 29b Absatz 4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 29b Absatz 4 Satz 3 zuwiderhandelt und dadurch die ununterbrochene Feststellung ihres oder seines Aufenthaltsortes verhindert.

(2) Bei Anordnungen nach § 29b Absatz 4 Satz 3 entfällt die Strafbarkeit, wenn die Anordnung nicht gerichtlich bestätigt wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt verfolgt. § 29b Absatz 4 Satz 9 gilt entsprechend.