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§ 45 ZFdG - Durchsuchung von Sachen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Amtliche Abkürzung
ZFdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
602-4

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Sache durchsuchen, wenn

  1. 1.

    sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 44 durchsucht werden darf, oder

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die nach § 40 sichergestellt werden darf

und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.

(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.