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§ 75 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes sind

  1. 1.
    Betriebe des Baugewerbes solche Betriebe oder Betriebsabteilungen, die gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt anbieten,
  2. 2.
    Bauleistungen alle Bauarbeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

(2) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes ist

  1. 1.
    Förderungszeit die Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar,
  2. 2.
    Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. November bis 31. März.