§ 37 NachbG Bln - Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 403-6
Das diesem Gesetz entgegenstehende oder gleich lautende Recht wird aufgehoben. Insbesondere werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind: hier nicht wiedergegeben.