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§ 97b IRG - Übermittlung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Amtliche Abkürzung
IRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-87

Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung finden dessen

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 77f.