§ 15 LRiStaG - Richterrat und Präsidialrat
Bibliographie
- Titel
- Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 312
Als Richtervertretungen werden errichtet
- 1.
Richterräte für die Beteiligung an Personalangelegenheiten, bei denen nicht der Präsidialrat mitzubestimmen hat, sowie allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
- 2.
Präsidialräte für die Beteiligung bei der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und der Versetzung einer Richterin oder eines Richters in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts.
Richtervertretungen sind nicht zu beteiligen in Angelegenheiten, in denen das Präsidium entscheidet.