§ 2 RAVG Bln - Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 830-1
(1) Wer nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin gemäß § 60 Absatz 2 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird, wird zugleich Mitglied des Versorgungswerkes. Dies gilt nicht für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft berufsunfähig sind.
(2) Die Satzung regelt die näheren Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit werden
- 1.
bei Nachweis einer anderen gleichwertigen Versorgung oder
- 2.
im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht.
(3) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft nach Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer Berlin erhalten bleibt.