§ 8 BremSeilbG - Enteignung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSeilbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 90-b-1
Zum Bau einer Seilbahn und für Änderungen an bestehenden Anlagen, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129) in der jeweils geltenden Fassung enteignet werden.