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§ 42 SchulG - Vertretung der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache im Schulelternbeirat

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

Sind an einer Schule die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, nicht entsprechend deren Anteil an der Gesamtzahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Schulelternbeirat vertreten, so können sie aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl zusätzlicher Vertreterinnen und Vertreter in den Schulelternbeirat hinzuwählen; dies gilt nicht, wenn der Anteil an der Gesamtzahl geringer als zehn v. H. ist. Diese Eltern gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.