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§ 20 HWG - (zu § 25 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Bibliographie

Titel
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
85-72

Das Einbringen von Stoffen, insbesondere von Fischereigeräten und Fischnahrung, in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei, bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.