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§ 52 ThürAbgG - Bildung von Rücklagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Amtliche Abkürzung
ThürAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1

Die Fraktionen können aus den Geldleistungen nach § 49 Abs. 2 Rücklagen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für größere Aufgaben erforderlich ist, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können.