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§ 5 AbgEG - Teilbeträge

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-1

Bei Monatsteilbeträgen (§§ 2 und 3) ist für jeden Kalendertag 1/30 des Monatsbetrages zu zahlen.