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§ 151 BremPolG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

Durch dieses Gesetz werden folgende Grundrechte eingeschränkt:

  1. 1.

    das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 101,

  2. 2.

    die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 13 Absatz 1,

  3. 3.

    auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 42 Absatz 1,

  4. 4.

    die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 und § 12a Absatz 1 und

  5. 5.

    die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 12 Absatz 1, des § 19 und des § 41 Absatz 2

eingeschränkt.