Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 65 JAPO - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

(1) Die .mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 58. Sie wird in der Regel in München und Nürnberg abgenommen.

(2) Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen jeweils aus vier Prüfern, von denen je einer Zivil- und Arbeitsrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht und das gewählte Berufsfeld vertritt. Einer der Prüfer führt den Vorsitz. Die Prüfer müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(3) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 50 Minuten vorzusehen, davon etwa 15 Minuten für die Prüfung im Berufsfeld. Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(4) Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen können Rechtsreferendare und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörer zulassen. § 32 Abs. 4 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.