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§ 14 LFischG - Fischereipachtvertrag

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
793

(1) Abschluss und Änderungen eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Pachtzeit muss mindestens zwölf Jahre betragen; die Fischereibehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten hiervon Ausnahmen zulassen.

(2) Verträge, die gegen Absatz 1 verstoßen, sind nichtig.

(3) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.