Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 209 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Der Präsident der Bundesanstalt führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; insoweit vertritt er die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2Beschränkungen der laufenden Geschäftsführung sowie der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie sich aus der Satzung ergeben. 3Der Vorstand kann für die Führung der Geschäfte Richtlinien aufstellen.