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§ 16 VKO - Fälligkeit der Kostenforderungen

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Amtliche Abkürzung
VKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2011-2-1

Die Forderung auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme, auf Zahlung des Gemeinkostenzuschlags und auf Zahlung einer erhöhten Gebühr wird mit der Festsetzung, andere Kostenforderungen werden mit der Entstehung fällig.