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§ 21 JAPO M-V - Bewertung der mündlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der einzelnen Prüflinge in jedem Prüfungsabschnitt. Er ermittelt den Durchschnitt der Einzelbewertungen bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung. Weichen die Ansichten der Prüfenden voneinander ab, so entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit. § 17 Absatz 1 findet Anwendung.