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§ 3 ÖGDG - Recht auf Beratung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2120-f-1

Jeder Bürger hat das Recht, die vorhandenen Beratungsangebote des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Anspruch zu nehmen.