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§ 11 HArchivG - Weitergabe und Veröffentlichung von Archivgut und von Reproduktionen öffentlichen Archivguts

Bibliographie

Titel
Hessisches Archivgesetz (HArchivG) 
Amtliche Abkürzung
HArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
76-20

(1) Das zuständige Archiv ist berechtigt, Archivgut, Reproduktionen von Archivgut sowie die dazugehörigen Erschließungsinformationen unter Wahrung der schutzwürdigen Belange Betroffener und Dritter weiterzugeben und zu veröffentlichen. Die §§ 8 bis 10 bleiben unberührt.

(2) Die oberste Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten gestatten, dass ein Archiv anderen Archiven oder Museen, Gedenkstätten, Dokumentationsstellen, Bibliotheken und Forschungsstellen Reproduktionen seines öffentlichen Archivguts sowie die dazugehörigen Erschließungsinformationen vor Ablauf der Schutzfristen überlässt, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung besteht.

(3) Die Gestattung ist nur zulässig, wenn durch die empfangende Stelle sichergestellt wird, dass die Grundsätze der §§ 8 bis 10 entsprechend Anwendung finden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 22 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 493)