Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 LwahlG - Bestimmung und Ausstattung der Wahlräume

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen geeigneten Wahlraum.

(2) Der Wahlraum muss so ausgestattet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird.