§ 34 LwahlG - Bestimmung und Ausstattung der Wahlräume
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen geeigneten Wahlraum.
(2) Der Wahlraum muss so ausgestattet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird.