Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 LVerfGG M-V - Amtseid

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Amtliche Abkürzung
LVerfGG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-6

Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die Stellvertreter leisten vor Aufnahme ihres Amtes in öffentlicher Sitzung vor dem Landtag den für Richter des Landes (§ 4 des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern) vorgesehenen Eid. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.