§ 48b LWO - Bekanntmachung der Wahlergebnisse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
Nach Abschluss der Feststellungen des Landeswahlausschusses machen öffentlich bekannt
- 1.
der Kreiswahlleiter in der für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bestimmten Form das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 48 Absatz 2 bezeichneten Angaben und dem Namen des gewählten Bewerbers (§ 48 Absatz 3) und
- 2.
der Landeswahlleiter im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg das endgültige Wahlergebnis im Land mit den in § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 5 und in § 48a Absatz 3 Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und die Namen aller gewählter Bewerber.