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§ 48b LWO - Bekanntmachung der Wahlergebnisse

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

Nach Abschluss der Feststellungen des Landeswahlausschusses machen öffentlich bekannt

  1. 1.

    der Kreiswahlleiter in der für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bestimmten Form das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 48 Absatz 2 bezeichneten Angaben und dem Namen des gewählten Bewerbers (§ 48 Absatz 3) und

  2. 2.

    der Landeswahlleiter im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg das endgültige Wahlergebnis im Land mit den in § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 5 und in § 48a Absatz 3 Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und die Namen aller gewählter Bewerber.