§ 68 LRiStaG - Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Bibliographie
- Titel
- Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 312
Der Dienstgerichtshof entscheidet
- 1.
über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts und
- 2.
in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.