§ 84 HeilBerG M-V - Erweiterung des Verfahrensgegenstandes
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Werden dem Betroffenen im Laufe der Hauptverhandlung Tatsachen vorgeworfen, die den Verdacht einer im Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so kann diese mit seiner Zustimmung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
(2) Stimmt der Betroffene nicht zu, so bestellt das Gericht einen Untersuchungsführer und setzt die Hauptverhandlung für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus.
(3) Der Eröffnungsbeschluss ist in beiden Fällen entsprechend zu ergänzen.