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§ 7 VaG M-V - Antrag auf Zulassung der Volksinitiative

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Amtliche Abkürzung
VaG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-5

(1) Der Antrag auf Zulassung einer Volksinitiative ist dem Landtag, vertreten durch den Präsidenten, zu unterbreiten. Der Antrag muss Folgendes beinhalten:

  1. 1.

    eine schriftliche Vorlage, die den politischen Gegenstand bezeichnet und begründet, oder ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf,

  2. 2.

    eine auf die schriftliche Vorlage ausdrücklich bezugnehmende Liste der Unterschriften von mindestens 15.000 zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigten Bürgern,

  3. 3.

    die Namen und Anschriften der Vertreter gemäß § 2 Abs. 4.

(2) Ist Gegenstand der Volksinitiative ein Gesetzentwurf zur Einführung oder zur Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, muss die Begründung des Gesetzentwurfs Ausführungen zur Überprüfung der Übereinstimmung des Gesetzentwurfs mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Kriterien enthalten. Der Umfang der Prüfung muss anhand der in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien erfolgen und im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen, wobei die Vorschrift so ausführlich zu erläutern ist, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann; die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.