§ 1 KraftStDV - Zuständiges Hauptzollamt
Bibliographie
- Titel
- Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
- Amtliche Abkürzung
- KraftStDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-17-8
Örtlich zuständig ist
- 1.
für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat;
- 2.
für ausländische Fahrzeuge
- a)
zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,
- b)
in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;
- 3.
für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.