§ 18 VerschG - Glaubhaftmachung von Tatsachen
Bibliographie
- Titel
- Verschollenheitsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- VerschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 401-6
Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen.