Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 VerschG - Glaubhaftmachung von Tatsachen

Bibliographie

Titel
Verschollenheitsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
VerschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
401-6

Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen.