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§ 10 NRiG - Höchstdauer des Urlaubs

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1Die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 bewilligten Urlaubszeiten dürfen insgesamt die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. 2Satz 1 findet bei Urlaub nach § 8 Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.