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§ 101 OWiG - Vollstreckung in den Nachlass

Bibliographie

Titel
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Amtliche Abkürzung
OWiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
454-1

In den Nachlass des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.