§ 38 SchulG - Schulleiterwahlausschuss
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Für jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger ein Schulleiterwahlausschuss gebildet. Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss entsenden der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und an weiterführenden Schulen auch die Schülerinnen und Schüler. Dabei ist anzustreben, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sind. Dem Schulleiterwahlausschuss darf nicht angehören, wer sich um die Stelle beworben hat.
(2) Der Schulträger entsendet in den Schulleiterwahlausschuss zehn Mitglieder, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder müssen nicht der Vertretungskörperschaft angehören. Sie dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirats der betroffenen Schule sein.
(3) Ist der Schulträger eine Gemeinde oder ein Kreis, kann jede Fraktion in der Vertretungskörperschaft verlangen, dass die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss durch Verhältniswahl gewählt werden. Ist der Schulträger ein Amt, wählen die stimmberechtigten Mitglieder des Amtsausschusses die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers im Schulleiterwahlausschuss.
(4) In einer Gemeinde oder einem Kreis können die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft gewählt werden. In diesem Fall sind zusammen mit den Mitgliedern Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Schulträger ein Schulverband oder Amt ist.
(5) Die Schule entsendet zehn Mitglieder, und zwar je fünf Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern. An weiterführenden Schulen treten an die Stelle von zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler. Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern vom Schulelternbeirat und die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler an Gemeinschaftsschulen und Gymnasien von der Klassensprecherversammlung und an berufsbildenden Schulen von der Versammlung nach § 99 Abs. 2 Satz 3 gewählt. Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl mindestens 16 Jahre alt sein. Zusammen mit den Mitgliedern können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden.
(6) An Schulen mit weniger als sechs wählbaren Lehrkräften (§ 64 Abs. 2 Nr. 2) setzt sich der Schulleiterwahlausschuss zusammen aus
- 1.
den Lehrkräften,
- 2.
der gleichen Zahl Elternvertreterinnen und Elternvertreter und
- 3.
den Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers entsprechend der Anzahl der Mitglieder zu Nummern 1 und 2.
(7) An Förderzentren, die ausschließlich Schülerinnen und Schüler fördern, die ein Schulverhältnis zu einer anderen öffentlichen Schule begründet haben, treten an die Stelle der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern gemäß Absatz 5 Satz 1 weitere Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte. Gleiches gilt an Förderzentren, in denen Schulverhältnisse ausschließlich für eine Teilnahme an einer temporären intensivpädagogischen Maßnahme vorübergehend bestehen und deshalb keine Elternvertretung gemäß §§ 71, 72, 77 gebildet werden kann. Im Fall des Absatzes 6 setzt sich der Schulleiterwahlausschuss zusammen aus der Anzahl der Lehrkräfte und der entsprechenden Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers.
(8) Die Schulaufsicht kann an dem Teil der Sitzung, in dem sich die Bewerberinnen und Bewerber vorstellen, zuhörend teilnehmen.