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§ 18 BremSeilbG - Anordnung der Beseitigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG) 
Amtliche Abkürzung
BremSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
90-b-1

Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen der in § 17 genannten Voraussetzungen die völlige oder teilweise Beseitigung der Anlage anordnen.