§ 18 BremSeilbG - Anordnung der Beseitigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSeilbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 90-b-1
Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen der in § 17 genannten Voraussetzungen die völlige oder teilweise Beseitigung der Anlage anordnen.