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§ 50b SGB II - Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
Redaktionelle Abkürzung
SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-2

(1) Die Bundesagentur kann neue Technologien erproben, um die Wirtschaftlichkeit der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik zu bewerten.

(2) Die Bundesagentur verfolgt bei der Entwicklung und Weiterentwicklung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik und hierfür erforderlicher Basisdienste folgende Ziele:

  1. 1.

    nutzerinnen- und nutzerzentrierte Entwicklung und Ausgestaltung von elektronischen Verwaltungsleistungen und -abläufen;

  2. 2.

    Ende-zu-Ende Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsverfahren;

  3. 3.

    Entwicklung und Betrieb informationstechnischer Infrastrukturen, die eine zügige Anpassung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik an gesetzliche Vorgaben sicherstellen.