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§ 15 NachbG - Beschaffenheit

Bibliographie

Titel
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NachbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
231-36

1Die Einfriedung besteht aus einem ortsüblichen Zaun; lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so besteht sie aus einem 1,2 m hohen Zaun aus verzinktem Maschendraht. 2Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 genannten Einfriedungsart.

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)