§ 58 StVollzG - Krankenbehandlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
- Amtliche Abkürzung
- StVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-9-1
1Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die Krankenbehandlung umfasst insbesondere
- 1.ärztliche Behandlung,
- 2.zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
- 3.Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 4.medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.