§ 16 AltTZG - Befristung der FörderungsfähigkeitBibliographieTitelAltersteilzeitgesetzRedaktionelle AbkürzungAltTZGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.810-36 Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.