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§ 15 LVerfSchG - Dateianordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
12-2

Für jede automatisierte Datei sind in einer Dateianordnung durch das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Benehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein festzulegen:

  1. 1.

    Bezeichnung der Datei,

  2. 2.

    Zweck der Datei,

  3. 3.

    Inhalt, Umfang, Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung,

  4. 4.

    Eingabe der Daten,

  5. 5.

    Zugangsberechtigung,

  6. 6.

    Überprüfungsfristen und Speicherungsdauer,

  7. 7.

    Protokollierung,

  8. 8.

    Datenverarbeitungsgeräte und Betriebssystem.