§ 28 ThürStatG - Strafvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
Wer entgegen § 27 Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.