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§ 127 KSVG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Das Land beaufsichtigt die Gemeinden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (Kommunalaufsicht). Die Aufsicht ist so zu handhaben, dass die Entschluss- und Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde gefördert und nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Aufsicht über die den Gemeinden übertragenen staatlichen Aufgaben richtet sich nach den hierüber erlassenen Gesetzen.