§ 127 KSVG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Das Land beaufsichtigt die Gemeinden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (Kommunalaufsicht). Die Aufsicht ist so zu handhaben, dass die Entschluss- und Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde gefördert und nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Aufsicht über die den Gemeinden übertragenen staatlichen Aufgaben richtet sich nach den hierüber erlassenen Gesetzen.