§ 32 OBG - Form
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 20-4
Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen
- 1.eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet,
- 2.in der Überschrift als "Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet werden,
- 3.im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund derer sie erlassen sind,
- 4.soweit die Zustimmung oder Anhörung anderer Stellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Stellen angeben, mit deren Zustimmung oder nach deren Anhörung sie erlassen sind,
- 5.den örtlichen Geltungsbereich bezeichnen,
- 6.den Zeitpunkt des Erlasses und des In-Kraft-Tretens angeben sowie
- 7.die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlässt.