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§ 37a BremSchulG - Übergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

Am Ende des Bildungsganges der Grundschule wählen die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Grundschule den weiteren Bildungsgang für ihr Kind. Nehmen die Erziehungsberechtigten nicht an der Beratung teil, können sie nur dann ein Gymnasium für ihr Kind wählen, wenn dessen Leistungen in Deutsch und Mathematik über dem Regelstandard liegen.