§ 37a BremSchulG - Übergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
Am Ende des Bildungsganges der Grundschule wählen die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Grundschule den weiteren Bildungsgang für ihr Kind. Nehmen die Erziehungsberechtigten nicht an der Beratung teil, können sie nur dann ein Gymnasium für ihr Kind wählen, wenn dessen Leistungen in Deutsch und Mathematik über dem Regelstandard liegen.