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Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)
Amtliche Abkürzung
SozhiDAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-1-24

Vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207)

Auf Grund des § 120 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Auswahl der Abgleichsfälle und des Abgleichszeitraums2
Übermittlung der Anfragedatensätze an die Vermittlungsstelle3
Verfahren bei der Vermittlungsstelle; Weiterleitung der Anfragedatensätze4
Anforderungen an die Datenübermittlung5
Automatisierter Datenabgleich bei den Auskunftsstellen6
Rückübermittlung der Antwortdatensätze7
Weiterverwendung der Antwortdatensätze8
Verfahrensgrundsätze9
Kosten der Vermittlungsstelle10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten11