§ 35 LWaldG - Forstschutz
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
Der Forstschutz umfasst die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und allen seinen Funktionen dienenden Einrichtungen durch Dritte drohen, abzuwehren und Störungen zu beseitigen sowie rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 37 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Bußgeldtatbestand verwirklichen.